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   OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20   

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https://dejure.org/2020,34717
OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20 (https://dejure.org/2020,34717)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2020 - 12 WF 105/20 (https://dejure.org/2020,34717)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2020 - 12 WF 105/20 (https://dejure.org/2020,34717)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 197
  • FamRZ 2021, 204
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20
    Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 34).

    Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 21, 28).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 34).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20
    Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (vgl. im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, juris Rn. 18ff).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20
    Denn die im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796, juris Rn. 78; BeckOK BGB/Veit, § 1696 Rn. 10.1).
  • OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21

    Voraussetzungen des Ausschlusses des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit

    Erst Recht gilt dies, wenn die Regelung langjährig gelebt wurde (Senat MDR 2016, 216; OLG Hamburg FamRZ 2021, 204), wie dies hier der Fall ist.
  • OLG Bamberg, 30.01.2023 - 7 UF 190/22

    Abänderung einer Umgangsvereinbarung aus triftigem Grund

    Vielmehr müssen im Hinblick auf die gewünschte Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (Grüneberg / Götz, a.a.O. mit Hinweis auf Hamburg FamRZ 2021, 204 und Dresden FamRZ 2022, 1208).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 9 UF 39/21
    Erst Recht gilt dies, wenn die Regelung langjährig gelebt wurde (Senat MDR 2016, 216; OLG Hamburg FamRZ 2021, 204), wie dies hier der Fall ist.
  • OLG Bamberg, 18.10.2021 - 7 UF 185/21

    Zur Regelung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge mittels einer umfassenden

    Es ist damit im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.9.2020, Az. 12 WF 105/20).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2022 - 9 UF 191/21

    Beschwerde gegen einen Umgangsbeschluss Vorrangige Berücksichtigung des

    Eine im elterlichen Konsens getroffene Umgangsvereinbarung indiziert, dass diese dem Kindeswohl entspricht (BGH, FamRZ 2011, 796; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 - 12 WF 105/20 OLG Karlsruhe, NZFam 2020, 300; OLG Hamm, NZFam 2015, 510; Senat, Beschluss vom 16.09.2015 - 9 WF 207/15).
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